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Flächenänderungen im laufenden EULLa-Vertrag
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Flächenänderungen im laufenden EULLa-Vertrag. Erfahrungsgemäß bleibet der Flächenumfang über die Jahre betrachtet in den Betrieben relativ konstant. Doch was tun, wenn plötzlich Pachtverträge gekündigt werden oder aber man selber Flächen dazu bekommen kann? Bemessungsgrundlage: Alle Flächenzu- und Abgänge werden prozentual ausgehend von dem bewertet, was an Flächen zu Beginn des Verpflichtungszeitraums im Betrieb vorhanden ist. Dieser Umfang wird anhand des Flächennachweis Agrarförderung aus dem ersten Verpflichtungsjahr fest gelegt. Bsp.: Landwirt M. hat in 2022 eine Interessensbekundung auf Teilnahme an EULLa ÖWW gestellt und ist eine 5-jährige Verpflichtung vom 01.01.2023 - 31.12.2027 eingegangen. Im Mai 2023 gibt er fristgerecht seinen Flächennachweis Agrarförderung ab, welcher insgesamt 100 ha LF ausweist. Dieser Wert ist nun die Bezugsgröße für alle Vorgänge (Zu- und Abgänge ) für die komplette Vertragslaufzeit. Da von den Flächen 60 ha als Dauergrünland ausgewiesen sind, sind diese die Bemessungsgrundlage für den Grünlandumfang, welcher im laufenden Verpflichtungszeitraum nicht verringert werden darf. Flächenzugänge: Bisher konventionell bewirtschaftete Flächen, welche von einem Öko-Betrieb übernommen werden, müssen ebenfalls eine zweijährige Umstellungszeit durchlaufen. Umstellungsbeginn ist dabei das Meldedatum bei der Kontrollstelle. D.h. bei Abschluss eines Pachtvertrages sollten Sie umgehend Ihrer Kontrollstelle mitteilen, welche Flächen Sie neu in der Bewirtschaftung haben. Andernfalls wird der Umstellungsbeginn auf das Datum der Kontrolle fest gelegt, bei welcher der Flächenzugang durch den Kontrolleur fest gestellt wird. Wertvolle Umstellungszeit geht so unnötig verloren! Unser Tipp: Der Übergang der Pachtverhältnisse findet in der Regel im Spätherbst (zum 1. November) statt. Die Nutzung der Fläche ist aber häufig schon vorher möglich, z.B. Bodenbearbeitung und Einsaat nach der Getreideernte des Vorpächters. In solchen Fällen teilen Sie Ihrer Kontrollstelle den Zeitpunkt des tatsächlichen Nutzungsübergangs mit (nicht des Pachtverhältnisses), wertvolle Umstellungszeit kann so gewonnen werden! Bei Flächenzugängen ist hinsichtlich der Förderung zu beachten: Zunächst werden maximal 20 % dessen an Zugängen gefördert, was zu Beginn des Verpflichtungszeitraums vorhanden ist. Um bei dem Beispiel von Landwirt M. zu bleiben: 100 ha aus dem Flächennachweis 2023 dienen als Bemessungsgrundlage (erstes Vertragsjahr!). Zum Jahr 2024 Übernimmt M. die Flächen eines auslaufenden Nachbarbetriebes, insgesamt 55 ha. Diese Flächen führt M. im Flächennachweis 2024 mit an. M. erhält bei den zusätzlichen Flächen für 20 ha noch Prämien, die verbleibenden 35 ha sind gemäß der Grundsätze zu bewirtschaften, bleiben aber ohne Förderung. Diese Regelung äußert sich übrigens nicht dadurch, dass bspw. Schlag X und Y keine Prämien erhalten. Vielmehr werden alle Schläge gefördert, allerdings mit entsprechend reduzierten Prämiensätzen. Flächenzugänge aus den vergangenen beiden Vertragsjahren werden nur dann gefördert, sofern sie im laufenden EULLa-Vertrag noch mindestens zweimal im Flächennachweis Agrarförderung angeführt werden. Am Beispiel eines Vertrages vom 01.01.2023 - 31.12.2027 müssten zugehende Flächen also noch mindestens in den Flächennachweisen 2026 und 2027 aufgeführt sein. Ist dies nicht der Fall, so bleiben diese Flächen ohne Förderung. Anwendung der Umstellungsprämie auf die Flächenzugänge: Dass bisher konventionell bewirtschaftete Flächen, welche einem Öko-Betrieb zugehen, eine zweijährige Umstellungszeit durchlaufen müssen, ist logisch. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine Gewährung der erhöhten Umstellungsprämie von zwei Jahren für diese Flächen. Diese wird zwei Jahre ab Vertragsbeginn des Betriebes gewährt. Dies bedeutet wiederum an dem genannten Bsp. von Landwirt M.: 2023 und 2024 sind die ersten beiden Verpflichtungsjahre, in denen der Betrieb in der Umstellung befindlich ist. Für diese beiden Jahre wird die erhöhte Umstellungsprämie gewährt. Die zum Jahr 2024 zugehenden Flächen werden über in den Jahren 2024 und 2025 umgestellt. Dies bedeutet, dass die neu zugehenden Flächen in 2024 ebenfalls die erhöhte Umstellungsprämie erhalten, in 2025 jedoch wie der Restbetrieb die reduzierte Beibehaltungsprämie. Flächenabgänge: Generell gilt, dass für Flächen, auf denen der Vertrag durch einen Flächenabgang nicht erfüllt wird, die bis dato erhaltene Prämie zurück zuzahlen ist. Dies geschieht zzgl. der Zinsen von 5 v.H. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, was nicht unerheblich ist. Davon gibt es zwei Ausnahmen: 10%-Geringfügigkeitsklausel: Es wird dem Landwirt zugestanden, dass sich der Flächenumfang binnen der Vertragslaufzeit um 10% verringern darf ohne dass es zu einer Rückforderung der Prämien durch die Kreisverwaltung kommt. Dies ist allerdings keine Art Freibetrag. Dazu wiederum ein Beispiel mit Landwirt M.: Landwirt M. hat für seinen EULLa-Vertrag 10 ha LF als Bemessungsgrundlage über den Flächennachweis aus dem ersten Verpflichtungsjahr. Gegen Ende der Vertragslaufzeit verliert er 0,5 ha (= 5 %). Dies hat noch keine Konsequenzen, da er unterhalb der 10 % -Grenze bleibt. Kurz drauf verliert er allerdings weitere 0,7 ha (= 7%). Die Flächenabgänge betragen zusammen 12 % der Bemessungsgrundlage. Über diese Flächen wird nun seitens der Kreisverwaltung eine Rückforderung gestellt, und zwar über die vollen 12 %. Die Geringfügigkeitsklausel ist somit keinesfalls so zu interpretieren, dass nur die Abgänge oberhalb 10 % der Bemessungsgrundlage an eine Rückforderung gekoppelt sind. Übernahme der Verpflichtung: Eine Rückforderung bleibt ebenfalls aus, wenn die vertraglichen Verpflichtungen vom zukünftigen Flächennutzer mit übernommen werden. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Flächen an einen Betrieb verloren gehen, der ebenfalls an EULLa-ÖWW teil nimmt. Verwertung von Aufwuchs und Erntegut: Bei der Nutzung des Aufwuchs/Erntegut von neu zugehenden Flächen ist zu beachten, dass alles was binnen der ersten 12 Monate ab Umstellungsbeginn geerntet wird noch konventionellen Status hat. In der Fütterung darf es nur eingesetzt werden, wenn es 1) im Durchschnitt zu max. 20 % in der Futterration (TM-bezogen) enthalten ist und es sich 2) um Futtermittel handelt, die von Dauergrünland/mehrjährigem Futterkulturen oder aber Eiweißpflanzen stammt. Unser Tipp: In der Praxis werden zugehende Ackerflächen häufig mit Kleegras bestellt und in der zweijährigen Umstellungszeit als Feldfutterfläche genutzt. So umgeht man auch ggfs. das Problem, Partien mit unterschiedlichem Status von ein und derselben Kultur im Betrieb zu haben.
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